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Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Tanz-Sport-Club Luzern besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Zweck:

  • Förderung des Gesellschaftstanzes und des Turniertanzsports
  • Vermittlung von Turnierlizenzen für Mitglieder des TSCL
  • Organisation von Turnieren, Pflege der Kameradschaft und die Durchführung geselliger Anlässe
  • Organisation des Trainings
  • Wahrnehmung der Clubinteressen im Schweizerischen Tanz-Sport-Verband 

Bestand

Art. 3
Der TSCL kennt folgende Mitglieder:

  • Aktivmitglieder:  Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht, die den festgelegten Jahresbeitrag entrichten.            
  • Ehrenmitglieder:  Bei besonderen Verdiensten kann durch die Generalversammlung eine Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.                                                                                           

Art. 4
Wer die Ziele des TSCL unterstützt, kann Aktivmitglied werden. Das Eintrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 5
Austritte sind dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Clubjahres einzureichen.

Art. 6
Mitglieder, die der Beitragspflicht nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Mitglieder, die den Interessen oder dem Ansehen des Clubs schaden, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Ein erneuter Eintritt ist frühestens nach einem Jahr auf Beschluss der entsprechenden Organe möglich.

Art. 7
Gönner des TSCL kann werden, wer Interesse an den Aktivitäten des TSCL hat und dessen Ziele  unterstützen will, ohne als Mitglied beizutreten. Gönner zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, welcher durch die Generalversammlung festgelegt wird. Gönner werden über die Clubaktivitäten orientiert und haben ein Recht an allen Clubanlässen teilzunehmen und das Training zu besuchen.
Gönner haben kein Stimmrecht, sind nicht in den Vorstand wählbar und können keine Lizenz zum Turniertanzsport beantragen.

Organisation

Art.8
Das Clubjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Vorstand ist verpflichtet, in der ersten Hälfte des Clubjahres eine ordentliche Generalversammlung durchzuführen.

Folgende Traktanden sind obligatorisch:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Wahl des Vorstandes und Rechnungsrevisors
  • Festlegung der Jahresbeiträge                                     

Art. 9
Ein Beschluss der Generalversammlung kann mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlussfähig ist die Generalversammlung, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, welche nicht dem Vorstand angehören.

Art. 10
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Art. 11
Die Generalversammlung wählt den Vorstand, der aus mindestens diesen 3 Mitgliedern besteht:

  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier   

Zusätzliche Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls durch die Generalversammlung gewählt werden.
Die Generalversammlung wählt den Rechnungsrevisor.

Ökonomie

Art. 12
Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich durch Kollektivunterschrift zu zweien der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sämtliche Einnahmen des Clubs werden der Clubkasse zugewiesen. Die Jahresbeiträge werden an der Generalversammlung festgelegt. Sie sind in der ersten Hälfte des Clubjahres zu bezahlen.
Bei neu eintretenden Aktivmitgliedern reduziert sich der Jahresbeitrag im ersten Jahr um die Hälfte, falls sie in der zweiten Hälfte des Clubjahres eintreten.
Für Verpflichtungen des TSCL haftet allein das Clubvermögen.

Art. 13
Für die Bereitstellung und Bewirtschaftung entsprechender Trainingsräume ist der Vorstand zuständig.

Schlussbestimmungen

Art. 14
Eine Auflösung des Clubs kann nur mit Zustimmung von 3/4 der an der betreffenden Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 15
Vorstehende Statuten ersetzen alle bisherigen und treten ab sofort in Kraft. Eine Revision kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden und verlangt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Tanz-Sport-Club Luzern, Revision 30. März 2006